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Unsere Satzung

 

 

 

Satzung
des Stadtsportverbandes Euskirchen e.V.

 

 
§ 1 Name, Wesen und Sitz des Vereins

 

1 .  Der Verein führt den Namen Stadtsportverband Euskirchen e.V.
      (nachfolgend SSV genannt).
2 .  Der SSV ist der Zusammenschluss der sporttreibenden Vereine und der
      Betriebssportgemeinschaften (nachfolgend Mitglieder genannt) in der Stadt
      Euskirchen mit dem Sitz in Euskirchen.
3.   Der SSV hat seinen Sitz in Euskirchen und ist in das Vereinsregister des
      Amtsgerichtes in Bonn eingetragen unter der Vereinsregister-Nummer  VR 9074
 
§ 2 Zweck des Vereins
 
1 . Der SSV bezweckt die Förderung des Sports (gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO) und
     die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO).
2.  Diese Zwecke werden verwirklicht durch
     a) die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Verwaltung
          und den politischen Gremien der Stadt Euskirchen,
     b) die Förderung des Sports in der Bevölkerung, vor allem in der Jugend,
     c) das Werben in der Bevölkerung und in der Öffentlichkeit für die Ausübung
         des Sports und seine positiven Auswirkungen auf die Gesundheit,
     d) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen wie Stadtmeisterschaften,
          Sportabzeichen-Aktionen und ähnliches,
     e) die Beteiligung an Organisation und Durchführung internationaler
         Sportvergleichskämpfe mit befreundeten ausländischen Städten,
     f)  das Mitwirken bei der Regelung der Benutzung der stadteigenen Sportstätten
         und beim Bau von Sportstätten,
    g) die Auszeichnung und Ehrung verdienter Sportler, Mannschaften, Vereine und
         ehrenamtlich tätiger Vereinsmitglieder aus der Stadt Euskirchen,
    h) die Förderung des Ehrenamtes im Sport.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
 
1.  Der SSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
     des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 52 ff. AO).
2.  Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
     Zwecke. Alle Mittel des SSV dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet
     werden.
3.  Der SSV ist parteipolitisch und religiös neutral.
4.  Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung
     aus Mitteln des SSV. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des
     SSV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt
     werden.
5.  Ausscheidende Mitglieder haben gegen den SSV keine Ansprüche auf Zahlung
     des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
 
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
 
1.  Mitglied des SSV  können werden
     a) alle wegen Förderung des Sports als gemeinnützig anerkannte Sportvereine und
          Betriebssportgemeinschaften in der Stadt Euskirchen, die Mitglied eines
          Sportfachverbandes des Landessportbundes NRW e.V. (nachfolgend LSB
          genannt) oder des Betriebssport-Kreisverbandes Euskirchen e.V. (nachfolgend
          BKV genannt) sind,
     b) alle sporttreibenden Vereine und Betriebssportgemeinschaften in der
          Stadt Euskirchen, die keinem Fachverband des LSB oder nicht dem BKV
          angehören, wenn eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegt.
2.  Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher
     Aufnahmeantrag an den Vorstand des SSV zu stellen, dem die Satzung
     und bei Vereinen zu 1b) ein Bescheid über die Anerkennung der
     Gemeinnützigkeit beizufügen sind. Der Vorstand entscheidet über die
     Aufnahme. Berufungsinstanz bei einer Ablehnung ist die Mitglieder-
     versammlung.
3.  Die Ehrenmitgliedschaft für verdiente ehrenamtliche Amtsträger erteilt
     der Vorstand des SSV nach Beschluss
     a) alle wegen Förderung des Sports als gemeinnützig anerkannte Sportvereine und
         Betriebssportgemeinschaften in der Stadt Euskirchen, die Mitglied eines
         Sportfachverbandes des Landessportbundes NRW e.V. (nachfolgend LSB
         genannt) oder des Betriebssport-Kreisverbandes Euskirchen e.V. (nachfolgend 
         BKV genannt) sind,
   b) alle sporttreibenden Vereine und Betriebssportgemeinschaften in der Stadt
       Euskirchen, die keinem Fachverband des LSB oder nicht dem BKV angehören,
       wenn eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegt. 
 
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
 
1.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Auflösung einer juristischen
      Person, durch Ausschluss oder bei Auflösung des SSV.
2.  Jedes Mitglied kann seinen Austritt aus dem SSV durch schriftliche Abmeldung
     an den Vorstand erklären. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
3.  Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es mit der Zahlung seines
     Mitgliedsbeitrages mehr als zwei Jahre in Verzug ist. Dies ist dem Mitglied
     schriftlich unter Darlegung des Grundes mitzuteilen.
4. Ein Mitglied, das gegen die Ziele, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung 
    oder gegen die Satzung des SSV verstößt, kann – je nach Art des Verstoßes –
    durch Beschluss des Vorstandes schriftlich ermahnt oder aus dem SSV         
    ausgeschlossen werden.
5. Die dem Mitglied zur Last gelegten Verstöße sind ihm mindestens zwei Wochen
    vor ihrer Behandlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Dabei ist ihm
    anheim zu stellen, sich zu den Verstößen zu äußern.
6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss
    wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
7. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels
    eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
8. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das
    Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist
    innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses schriftlich an
    den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine
    aufschiebende Wirkung.
9. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
 
§ 6 Mitgliedsbeiträge
 
1. Der SSV erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge wird von der
    Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung
    festgesetzten Jahresbeitrag ohne Aufforderung innerhalb des ersten
    Jahresquartals zu zahlen.
3. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder müssen für das ganze
    Geschäftsjahr ihren Beitrag zahlen.
 
§ 7 Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr des SSV ist das Kalenderjahr.
 
§ 8 Vereinsorgane
 
1. Organe des SSV sind
     a) die Mitgliederversammlung,
     b) der Vorstand,
     c) der Gesamtvorstand.
2. Die Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand
 kann aber bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des 
 Vereins eine Aufwandentschädigung aus der „Ehrenamtpauschale“ nach §3 Nr. 26 a 
 EStG beschließen.
3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
     Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen
     Verhältnisse und der Haushaltslage Mitarbeiter für die Verwaltung
     einzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1.Vorsitzende.
 
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
 
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ für alle Verbandsangelegenheiten.
    Sie setzt sich zusammen aus Vertretern der Mitglieder sowie den Gesamtvorstands-
    mitgliedern.
2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden alle zwei Jahre statt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
     vier Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung
     einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
     Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand
     durch Beschluss fest.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von
     der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
 
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung
     vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt
     den Protokollführer.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der
     Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die
     Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies
     von mindestens einem Fünftel der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
     Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat je angefangene 200 Mitglieder eine
     Stimme. Maßgebend ist der Mitgliederbestand zu Beginn des jeweiligen
     Kalenderjahres. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
     Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.
8. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Verbandszwecks ist eine
     Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
     Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10.Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der
     Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
     Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
     Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
     entsprechend zu ergänzen.
 
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlungen
 
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem zuständig für die
 
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
5. Wahl der Kassenprüfer,
6. Festsetzung der Beiträge,
7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des SSV,
8. Beschlussfassung über Beschwerden bei Nichtaufnahmen oder 
     Vereinsausschlüssen,
9. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
 
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
     einberufen.
2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des SSV es erfordert oder
     wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der
     Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 9 entsprechend.
 
§ 12 Vorstand
 
1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
     a) dem 1. Vorsitzenden,
     b) dem 2. Vorsitzenden,
     c) dem Geschäftsführer,
     d) dem Kassierer.
 
2. Der SSV wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
    geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2.
    Vorsitzende, vertreten.
3. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der
    Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist
    zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
4. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des SSV. Er ist
    für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der
    Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
5. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung und sonstige
    0rdnungen geben sowie Ausschüsse bilden. 
    Die 0rdnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
6. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer
    Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so
    kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch
    Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
7. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine
    Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
    Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist  
    beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
 
§ 13 Gesamtvorstand
 
1. Neben den Mitgliedern des Vorstandes gehören dem Gesamtvorstand
    (erweiterter Vorstand) an
    a) der Sportbeauftragte,
    b) der Jugendbeauftragte,
    c) der Sportabzeichenbeauftragte,
    d) bis zu drei Beisitzer,
    e) der Vorsitzende des Ausschusses für Kultur, Freizeit und Sport der Stadt  
        Euskirchen,
    f) der Sportsachbearbeiter der Stadt Euskirchen.
    g) Ehrenvorstandsmitglieder.
2. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes a-d) haben in der Sitzung des 
    Gesamtvorstandes je eine Stimme.
    Der Vorsitzende des Sportausschusses (1e), der Sportamt-Sachbearbeiter (1f)
    und Ehrenvorstandsmitglieder (1g) gehören dem Gesamtvorstand mit beratender
    Stimme an.
3. Die Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
    a) die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge,
    b) die Vorlage von Berichten für die Mitgliederversammlung,
    c) die Organisation von Sportveranstaltungen, der Sportabzeichen-Aktion und 
        ähnlicher Maßnahmen.
4. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist
    beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder
    anwesend ist.
 
§ 14 Kassenprüfer
 
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen
    Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem
    erweiterten Vorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des
    erweiterten Vorstandes. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
3. Die Kassenprüfer prüfen die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
    Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung
    darüber einen Bericht.
 
§ 15 Auflösung
 
1. Die Auflösung des SSV kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
    Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss muss
    mindestens die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend sein.
2. Ist danach die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird innerhalb
    eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die in jedem Fall
    beschlussfähig ist.
3. Die Auflösung des SSV kann nur mit einer Mehrheit von Zwei Drittel der
    abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
4. Bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen vorhandene
    Mittel der Stadt Euskirchen zu, die sie ausschließlich und unmittelbar für
    gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
 
§ 16 Gültigkeit dieser Satzung
 
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24. April 2009
    beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
 
 
Euskirchen, den 15.05. 2009