SATZUNG

des Stadtsportverbandes Euskirchen e.V. Stand: 21.09.2023

§ 1  Name, Wesen und Sitz des Vereins

1.     Der Verein führt den Namen Stadtsportverband Euskirchen e.V. (nachfolgend SSV  genannt).
2.     Der SSV ist der Zusammenschluss der sporttreibenden Vereine und der Betriebssportgemeinschaften (nachfolgend Mitglieder genannt) in der Stadt Euskirchen mit dem Sitz in Euskirchen.
3.     Der SSV hat seinen Sitz in Euskirchen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Bonn eingetragen unter der Vereinsregister-Nummer VR 9074

§ 2  Zweck des Vereins

1.     Der SSV bezweckt die Förderung des Sports (gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO) und die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO).
2.     Diese Zwecke werden verwirklicht durch
        a)     die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Verwaltung und den politischen Gremien der Stadt Euskirchen,
        b)     die Förderung des Sports in der Bevölkerung, vor allem in der Jugend,
        c)     das Werben in der Bevölkerung und in der Öffentlichkeit für die Ausübung des Sports und seine positiven Auswirkungen auf die Gesundheit,
        d)     die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen wie Stadtmeisterschaften, Sportabzeichen-Aktionen und ähnliches,
        e)     die Beteiligung an Organisation und Durchführung internationaler Sportvergleichskämpfe mit befreundeten ausländischen Städten,
        f)      das Mitwirken bei der Regelung der Benutzung der stadteigenen Sportstätten und beim Bau von Sportstätten,
        g)     die Auszeichnung und Ehrung verdienter Sportler, Mannschaften, Vereine und ehrenamtlich tätiger Vereinsmitglieder aus der Stadt Euskirchen,
        h)     die Förderung des Ehrenamtes im Sport.
        i)      Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung der Sportvereine im Stadtgebiet der Stadt Euskirchen vornehmen. Die Förderung der vorgenannten Körperschaften wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

§ 3  Gemeinnützigkeit

1.     Der SSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 52 ff. AO).
2.     Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des SSV dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3.     Der SSV ist parteipolitisch und religiös neutral.
4.     Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des SSV. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des SSV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
5.     Ausscheidende Mitglieder haben gegen den SSV keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

1.     Mitglied des SSV werden können werden
        a)      alle wegen Förderung des Sports als gemeinnützig anerkannte Sportvereine und Betriebssportgemeinschaften in der Stadt Euskirchen, die Mitglied eines Sportfachverbandes des Landessportbundes NRW e.V. (nachfolgend LSB genannt) oder des Betriebssport-Kreisverbandes Euskirchen e.V. (nachfolgend BKV genannt) sind,
        b)     alle sporttreibenden Vereine und Betriebssportgemeinschaften in der Stadt Euskirchen, die keinem Fachverband des LSB oder nicht dem BKV angehören, wenn eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegt.
2.     Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des SSV zu stellen, dem die Satzung und bei Vereinen zu 1b) ein Bescheid über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beizufügen sind. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Berufungsinstanz bei einer Ablehnung ist die Mitgliederversammlung.
3.     Die Ehrenmitgliedschaft für verdiente ehrenamtliche Amtsträger erteilt der Vorstand des SSV nach Beschluss
        a)      alle wegen Förderung des Sports als gemeinnützig anerkannte Sportvereine und Betriebssportgemeinschaften in der Stadt Euskirchen, die Mitglied eines Sportfachverbandes des Landessportbundes NRW e.V. (nachfolgend LSB genannt) oder des Betriebssport-Kreisverbandes Euskirchen e.V. (nachfolgend BKV genannt) sind,
        b)  alle sporttreibenden Vereine und Betriebssportgemeinschaften in der Stadt Euskirchen, die keinem Fachverband des LSB oder nicht dem BKV angehören, wenn eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegt. 

§ 5  Ende der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Auflösung einer juristischen Person, durch Ausschluss oder bei Auflösung des SSV.
2.      Jedes Mitglied kann seinen Austritt aus dem SSV durch schriftliche Abmeldung an den Vorstand erklären. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
3.      Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages mehr als zwei Jahre in Verzug ist. Dies ist dem Mitglied schriftlich unter Darlegung des Grundes mitzuteilen.
4.      Ein Mitglied, das gegen die Ziele, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder gegen die Satzung des SSV verstößt, kann – je nach Art des Verstoßes – durch Beschluss des Vorstandes schriftlich ermahnt oder aus dem SSV ausgeschlossen werden.
5.     Die dem Mitglied zur Last gelegten Verstöße sind ihm mindestens zwei Wochen vor ihrer Behandlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Dabei ist ihm anheim zu stellen, sich zu den Verstößen zu äußern.
6.     Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
7.     Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
8.     Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
9.     Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 6  Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Ordnungsgelder

1.     Der SSV erhebt Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Ordnungsgelder.
2.     Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag ohne Aufforderung innerhalb des ersten Jahresquartals zu zahlen.
3.     Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder müssen für das ganze Geschäftsjahr ihren Beitrag zahlen.

§ 7  Geschäftsjahr

        Das Geschäftsjahr des SSV ist das Kalenderjahr.

§ 8  Vereinsorgane

1.     Organe des SSV sind
        a)     die Mitgliederversammlung,
        b)     der Vorstand,
        c)     der Gesamtvorstand.
2.     Die Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins eine Aufwandentschädigung aus der „Ehrenamtpauschale“ nach §3 Nr. 26 a EStG beschließen.
3.     Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1.Vorsitzende.

§ 9  Ordentliche Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ für alle Verbandsangelegenheiten. Sie setzt sich zusammen aus Vertretern der Mitglieder sowie den Gesamtvorstandsmitgliedern.
2.     Ordentliche Mitgliederversammlungen finden alle zwei Jahre statt.
3.     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
4.     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5.     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
6.     Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
7.     Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied des SSV hat je angefangene 200 Vereinsmitglieder eine Stimme. Für jede Stimme muss eine Person anwesend sein. Maßgebend ist der Mitgliederbestand zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.
8.     Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Verbandszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9.     Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10.   Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 10  Zuständigkeit der Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem zuständig für die
1.     Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
2.     Entgegennahme der Kassenprüfberichte,
3.     Entlastung des Vorstandes,
4.     Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
5.     Wahl der Kassenprüfer,
6.     Festsetzung der Beiträge, Gebühren und Ordnungsgelder,
7.     Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des SSV,
8.     Beschlussfassung über Beschwerden bei Nichtaufnahmen oder Vereinsausschlüssen,
9.     Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
10.   Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.

§ 11  Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.     Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2.     Diese  muss einberufen werden, wenn das Interesse des SSV es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3.     Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 9 entsprechend.

§ 12  Vorstand

1.     Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
       a)     dem 1. Vorsitzenden,
       b)     dem 2. Vorsitzenden,
       c)     dem Geschäftsführer,
       d)     dem Kassierer.
2.     Der SSV wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
3.     Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
4.     Für die Wahl in den Vorstand, ist Voraussetzung, dass der Kandidat Mitglied in einem Mitgliedsverein ist. Sollte sich kein Kandidat aus den Mitgliedsvereinen finden, so kann es in Ausnahmefällen auch ein Kandidat aus dem Stadtgebiet Euskirchen sein.
5.     Es ist zulässig, dass von einer Person zwei Vorstandsämter bekleidet werden. Davon ausgenommen sind zwei Vorstandsämter innerhalb des geschäftsführenden Vorstands.
6.     Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des SSV. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
7.     Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung und sonstige 0rdnungen geben sowie Ausschüsse bilden. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
8.     Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
9.     Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 13  Gesamtvorstand

1.     Neben den Mitgliedern des Vorstandes gehören dem Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand) an
       a)     der Sportbeauftragte,
       b)     der Jugendbeauftragte,
       c)     der Sportabzeichenbeauftragte,
       d)     bis zu fünf Beisitzer,
       e)     der Vorsitzende des Ausschusses für Kultur, Freizeit und Sport der Stadt Euskirchen,
       f)      der Sportsachbearbeiter der Stadt Euskirchen.
       g)     Ehrenvorstandsmitglieder.
2.     Die Mitglieder des Gesamtvorstandes (a-d) haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme, auch wenn sie zwei Vorstandsämter bekleiden.
Der Vorsitzende des Sportausschusses (1e), der Sportamt-Sachbearbeiter (1f) und Ehrenvorstandsmitglieder (1g) gehören dem Gesamtvorstand mit beratender Stimme an.
3.     Die Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
       a)     die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge,
       b)     die Vorlage von Berichten für die Mitgliederversammlung,
       c)     die Organisation von Sportveranstaltungen, der Sportabzeichen-Aktion und ähnlicher Maßnahmen.
4.     Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 14  Kassenprüfer

1.     Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
2.     Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des erweiterten Vorstandes. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
3.     Die Kassenprüfer prüfen die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 15 Datenschutz

1.     Zur Erfüllung und im Rahmen der Verbandszwecke erfasst der SSV von seinen Mitgliedern die dafür erforderlichen vereins- und personenbezogenen Daten unter der Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
2.     Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der SSV dazu alle für die Mitgliedschaft relevanten Daten auf. Diese Informationen werden in der verbandseigenen EDV gespeichert, genutzt und verarbeitet. Die Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
3.     Um die Aktualität der erfassten Daten zu gewährleisten, zum Beispiel bei personellen Veränderungen nach Vorstandswahlen, sind die Mitglieder des SSV verpflichtet, solche Veränderungen umgehend dem SSV mitzuteilen.
4.     Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch (u.a. Artikel 15 bis 18 DS-GVO, Artikel 20 und 21 DS-GVO).
5.     Den Organen des SSV, seinen Vorstandsmitgliedern oder sonst für den SSV tätig werdenden Personen ist es untersagt, vereins- und personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
6.     Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung ihrer vereins- und personenbezogenen Daten für Verbandszwecke wie
insbesondere der Mitgliederverwaltung, der Durchführung von Sportveranstaltungen sowie den üblichen Veröffentlichungen in der Presse und im Internet zu.

§ 16 Redaktionelle Satzungsänderung

Der Vorstand ist berechtigt, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder anderen Behörden verlangt werden, selbstständig vorzunehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedsvereinen alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 17  Auflösung

1.     Die Auflösung des SSV kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss muss mindestens die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend sein.
2.     Ist danach die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
3.     Die Auflösung des SSV kann nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
4.     Bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen vorhandene Mittel der Stadt Euskirchen zu, die sie ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

§ 18  Gültigkeit dieser Satzung

1.     Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.09.2009 beschlossen und in der Mitgliederversammlung am 24.04.2013, 02.05.2019 und 21.09.2023 geändert.
2.     Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3.     Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.


Euskirchen, den 21.09.2023


gez. Holger Lossin            gez. Jan Uwe Brand   
   1. Vorsitzender                2. Vorsitzender        


   gez. Edwin Weber         gez. Hans-Josef Arenz
   Geschäftsführer                  Kassenwart
  (als Protokollführer)